§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber
Stand: 12.06.2026
Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.12.2019 – XIII ZB 136/19Transitaufenthaltssache: Einstweilige Aussetzung der Anordnung der Haft zur Sicherung der AusreiseZitiert von 6
- VG München, 26.10.2022 – M 3 E 22.50591
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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